Haftungsbescheid der ÖGK erhalten? Wann Geschäftsführer nach § 67 Abs 10 ASVG persönlich haften
Ein Schreiben der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK), mit dem Sie als Geschäftsführer persönlich für Beitragsrückstände „Ihrer“ GmbH in
Anspruch genommen werden, trifft viele Betroffene völlig unvorbereitet. Oft ist die Gesellschaft längst insolvent oder gelöscht – und plötzlich soll der
Geschäftsführer mit seinem Privatvermögen für offene Sozialversicherungsbeiträge einstehen. Rechtsgrundlage dafür ist § 67 Abs 10
ASVG. Die gute Nachricht vorweg: Diese Haftung ist keine automatische Erfolgshaftung. Sie setzt eine schuldhafte Pflichtverletzung voraus – und genau hier bestehen in vielen Fällen wirksame Verteidigungsmöglichkeiten.
Wer haftet überhaupt?
Nach § 67 Abs 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften berufenen Personen – also insbesondere GmbH-Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder einer AG oder vertretungsbefugte Gesellschafter einer OG bzw. Komplementäre einer KG – im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben der Gesellschaft für deren Beiträge. Entscheidend ist die organschaftliche Stellung: Erfasst ist, wer im Firmenbuch als Vertretungsorgan eingetragen ist bzw. wirksam bestellt wurde. Auch der bloß „pro forma“ eingetragene Geschäftsführer, der die Geschäfte faktisch anderen überlässt, kann sich seiner Verantwortung nach der Rechtsprechung nicht entziehen – wer sich zum Geschäftsführer bestellen lässt, übernimmt die damit verbundenen Pflichten.
Die vier Haftungsvoraussetzungen
Die Haftung nach § 67 Abs 10 ASVG ist eine Verschuldenshaftung und setzt kumulativ voraus:
- Uneinbringlichkeit beim Primärschuldner: Die Beiträge müssen bei der Gesellschaft selbst ganz oder teilweise uneinbringlich sein – typischerweise nach Abschluss eines Insolvenzverfahrens oder erfolgloser Exekution. Die Haftung ist subsidiär; solange bei der Gesellschaft noch Befriedigung möglich ist, darf der Geschäftsführer nicht in Anspruch genommen werden.
- Verletzung einer dem Vertreter auferlegten sozialversicherungsrechtlichen Pflicht: das sind vor allem die Verpflichtung zur Gleichbehandlung der Sozialversicherung, Meldepflichten und das Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen.
- Verschulden: Bereits leichte Fahrlässigkeit genügt. Der Sorgfaltsmaßstab ist streng; Unkenntnis der Rechtslage oder Arbeitsüberlastung entlasten in aller Regel nicht.
- Kausalität: Die Pflichtverletzung muss für die Uneinbringlichkeit ursächlich sein. Wäre der Beitragsausfall auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten, entfällt die Haftung.
Warum rasches Handeln entscheidend ist
Der Haftungsbescheid der ÖGK ist ein Bescheid, gegen den binnen Frist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden kann. Wird die Frist versäumt, erwächst die Haftung in Rechtskraft – unabhängig davon, wie gut die Verteidigungsargumente gewesen wären. Bereits im Vorfeld fordert die Kasse Betroffene regelmäßig auf, darzulegen, weshalb sie kein Verschulden treffe. Schon diese Stellungnahme stellt entscheidende Weichen: Unbedachte Formulierungen können später als Zugeständnis gewertet werden, und die Rechtsprechung legt dem Geschäftsführer eine qualifizierte Mitwirkungspflicht auf.
Erstberatungsgespräch
Sie haben einen Haftungsbescheid oder ein Aufforderungsschreiben der ÖGK erhalten? Zögern Sie nicht – die Fristen sind kurz. Wir prüfen Ihren Fall, entwickeln eine Verteidigungsstrategie und vertreten Sie gegenüber der Gesundheitskasse und erforderlichenfalls auch vor dem Bundesverwaltungsgericht. Kontaktieren Sie uns für ein unverbindliches Erstgespräch:
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