Die Insolvenzgründe in Österreich
In Österreich gibt es zwei Insolvenzgründe: die Zahlungsunfähigkeit und die insolvenzrechtliche Überschuldung. Man gilt bereits als materiell insolvent, wenn auch nur einer dieser beiden Insolvenzgründe vorliegt – der Insolvenzgrund der Überschuldung ist allerdings nur für bestimmte Schuldner relevant (zB GmbH; siehe dazu unten unter Punkt 4.). Das Vorliegen und der Eintrittszeitpunkt der materiellen Insolvenz ist für eine Vielzahl von Rechtsfragen relevant, zB die Insolvenzantragspflicht oder das Anfechtungsrecht.
In diesem Beitrag erklären wir:
- was man unter materieller Insolvenz versteht,
- wann man zahlungsunfähig ist, dh Zahlungsunfähigkeit vorliegt,
- wann man überschuldet ist, dh insolvenzrechtliche Überschuldung vorliegt,
- wann eine bloße Zahlungsstockung vorliegt, und
- für welche Rechtsbereiche das Vorliegen materieller Insolvenz relevant ist.
1. Was bedeutet materielle Insolvenz?
Von materieller Insolvenz spricht man, wenn zwar ein Insolvenzgrund vorliegt, aber noch kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Sobald materielle Insolvenz vorliegt, bestehen unterschiedlichste Verpflichtungen und Verbote (siehe dazu im Detail unten unter Punkt 5.).
2. Definition: Zahlungsunfähigkeit
Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Schuldner seine fälligen Schulden oder ein Teil davon nicht rechtzeitig bezahlen kann, weil ihm aktuell die nötigen liquiden Mittel fehlen – und er diese Mittel voraussichtlich auch nicht kurzfristig beschaffen kann.
Ob Zahlungsunfähigkeit vorliegt, wird durch einen einfachen Vergleich geprüft:
- Welche flüssigen Mittel sind sofort verfügbar?
Dazu zählen vor allem Bargeld, Bankguthaben und noch abrufbare Kreditlinien.
- Welche Geldschulden sind bereits fällig?
Gegenüberzustellen sind grundsätzlich nur fällige Geldverbindlichkeiten.
Nicht berücksichtigt werden dabei:
- Pflichten, die keine Geldzahlung sind, zB Sachleistungen, Dienstleistungen, Werkleistungen oder Herausgabepflichten.
- Geldschulden, die (noch) nicht fällig
- Gestundete Forderungen (also solche, deren Zahlungstermin verschoben wurde).
- Forderungen, für die ein entsprechender Rangrücktritt erklärt wurde.
Das Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit wird vermutet (Richtwert), wenn ein Schuldner mehr als 5% aller fälligen Schulden nicht begleichen kann.
3. Definition: Zahlungsstockung
Zahlungsstockung ist von der Zahlungsunfähigkeit zu unterscheiden. Denn nicht jede Zahlungsschwierigkeit bedeutet automatisch, dass ein Schuldner zahlungsunfähig ist.
Kann ein Schuldner seine fälligen Geldschulden derzeit nicht bezahlen, darf er eine Liquiditätsprognose erstellen:
Wenn er voraussichtlich in kurzer Zeit („alsbald“) wieder genug liquide Mittel zur Verfügung haben wird, spricht man nur von einer vorübergehenden Zahlungsstockung.
Wie lange eine solche Zahlungsstockung dauern darf, ist gesetzlich nicht exakt festgelegt und hängt vom Einzelfall ab. In der Rechtsprechung werden häufig folgende Richtwerte genannt:
- bis zu etwa 3 Monate, wenn die Liquiditätslücke mit hoher Wahrscheinlichkeit in dieser Zeit geschlossen werden kann,
- in Ausnahmefällen bis zu etwa 5 Monate, wenn die Beseitigung der Liquiditätsschwäche nahezu sicher zu erwarten ist.
4. Definition: Insolvenzrechtliche Überschuldung
Der Insolvenzgrund der Überschuldung gilt nur für eingetragene Personengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (zB GmbH & KG), juristische Personen (zB GmbH und AG) und Verlassenschaften.
Eine insolvenzrechtliche Überschuldung liegt nur vor, wenn die folgenden zwei Voraussetzungen gleichzeitig (dh kumulativ) erfüllt sind:
- Rechnerische Überschuldung
Das bedeutet: Wenn man das Vermögen des Schuldners nach Liquidationswerten bewertet (dh, Vermögensgegenstände sind mit ihrem voraussichtlichen Verwertungserlös unter Abzug der Veräußerungskosten anzusetzen), reicht es nicht aus, um alle Gläubiger im Fall einer Abwicklung/Liquidation zu bezahlen.
Um das Vorliegen rechnerischer Überschuldung beurteilen zu können, muss ein Überschuldungsstatus erstellt werden. Weil Bewertung und Abgrenzungen im Detail heikel sind, sollte man das frühzeitig mit einem Rechtsanwalt prüfen.
- Negative Fortbestehensprognose
Das heißt: Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass es zur Zahlungsunfähigkeit kommen wird (das Unternehmen also nicht nachhaltig fortgeführt werden kann).
Weil dafür eine belastbare Finanzplanung, realistische Annahmen und eine nachvollziehbare Begründung nötig sind (mit teils erheblichen insolvenzrechtlichen Folgen), sollte man frühzeitig einen Rechtsanwalt hinzuziehen.
Wichtig: Für eine insolvenzrechtlich relevante Überschuldung müssen beide Punkte gemeinsam, dh kumulativ, vorliegen.
Beide Fragen werden getrennt geprüft – es gibt keine fixe Reihenfolge.
- Ergibt die Prüfung, dass keine rechnerische Überschuldung besteht, braucht es keine Fortbestehensprognose mehr.
- Und umgekehrt: Wenn keine negative Fortbestehensprognose vorliegt, liegt ebenfalls keine insolvenzrechtliche Überschuldung vor.
5. Worauf muss man achten, wenn man materiell insolvent ist?
Mit dem Eintritt materieller Insolvenz treten unterschiedlichste Verpflichtungen und Verbote in Kraft.
Der Zeitpunkt des Eintritts der materiellen Insolvenz ist vor allem für die Insolvenzantragspflicht, die Anfechtung von Rechtshandlungen durch Masseverwalter, das Zahlungsverbot bei Kapitalgesellschaften (zB GmbH), das Eigenkapitalersatz-Gesetz (gesetzliches Zahlungsverbot für in der Krise gewährte Gesellschafterdarlehen), diverse Haftungsbestimmungen (zB ASVG, BAO) und Strafgesetze relevant.
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