Haftung des neuen Geschäftsführers für Beitragsrückstände (ASVG, ÖGK)

Wer die Geschäftsführung einer bestehenden GmbH übernimmt, übernimmt häufig mehr als nur ein Büro und ein Team: Bestehen bei der Gesundheitskasse Beitragsrückstände aus der Zeit des Vorgängers, stellt sich die Frage, ob der neue Geschäftsführer dafür persönlich einstehen muss. Die Antwort der Rechtsprechung ist differenziert – und für Übernehmer oft unangenehm überraschend.

Grundsatz: Keine automatische Haftung für fremde Pflichtverletzungen

Zunächst die Grundregel: Der eintretende Geschäftsführer haftet nicht für Pflichtverletzungen, die sein Vorgänger begangen hat. Für schuldhafte Meldeverstöße oder die Nichtabfuhr von Dienstnehmeranteilen vor seiner Bestellung trifft ihn kein Vorwurf; insoweit bleibt der frühere Geschäftsführer haftbar, auch nach seinem Ausscheiden. Die Haftung nach § 67 Abs 10 ASVG knüpft an eigenes Verschulden im Zeitraum der eigenen Vertretungsfunktion an.

Aber: Eigene Pflichten ab dem ersten Tag

Mit der Übernahme der Funktion treffen den neuen Geschäftsführer jedoch eigene Pflichten – und diese können sich auch auf Altrückstände beziehen. Nach der Rechtsprechung hat sich der Geschäftsführer bei Übernahme seiner Funktion darüber zu informieren, ob und in welchem Umfang Rückstände bei den Sozialversicherungsträgern bestehen. Er darf sich nicht auf beruhigende Zusicherungen des Vorgängers oder der Gesellschafter verlassen, sondern muss sich selbst einen Überblick über die Beitragssituation verschaffen. Unterlässt er das, kann ihm bereits diese Sorglosigkeit als Verschulden angelastet werden.

Sind Altrückstände vorhanden und verfügt die Gesellschaft über Mittel, hat der neue Geschäftsführer diese Rückstände – unter Beachtung der Gleichbehandlung – zu bedienen. Zahlt er stattdessen andere Gläubiger und lässt die Beitragsschulden unberührt, begründet das eine eigene Pflichtverletzung, obwohl die Schulden ursprünglich nicht „seine“ waren. Werden während seiner Funktionsperiode fällige Beiträge samt Altlasten schließlich uneinbringlich, kann die Kasse ihn insoweit in Anspruch nehmen, als seine eigene Ungleichbehandlung dafür kausal war. Für weiterlaufende Meldeverstöße gilt das erst recht: Wer erkennt oder erkennen müsste, dass Dienstnehmer bislang falsch gemeldet wurden, und den Zustand fortführt, begeht einen eigenen Meldeverstoß.

Verteidigung im Haftungsverfahren

Wird ein übernehmender Geschäftsführer für Altrückstände in Anspruch genommen, ist genau abzugrenzen: Welche Beiträge betreffen Zeiträume vor der Bestellung? Welche Pflichtverletzung wird ihm konkret persönlich vorgeworfen? Waren in seiner Funktionsperiode überhaupt Mittel vorhanden, mit denen die Altlasten hätten bedient werden können? Häufig vermengen Haftungsbescheide Zeiträume und Verantwortlichkeiten mehrerer Geschäftsführer – ein Ansatzpunkt, der in der Beschwerde konsequent genutzt werden sollte. Auch die Kausalität bietet Verteidigungspotenzial: War die Gesellschaft bei Übernahme bereits materiell insolvent und ohne verteilbare Mittel, konnte die spätere Uneinbringlichkeit durch den neuen Geschäftsführer oft gar nicht mehr abgewendet werden.

Erstberatungs­gespräch

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