Voraussetzungen und Tipps – Aufhebung der Strafbarkeit durch tätige Reue (§ 167 StGB)
Überblick: Was bedeutet tätige Reue?
Die sogenannte Tätige Reue ist im österreichischen Strafrecht eine besondere Möglichkeit, nach einer begangenen Straftat unter bestimmten Bedingungen Straffreiheit zu erlangen. Sie beruht auf dem Gedanken, dass es besser ist, einen verursachten Schaden freiwillig wieder gutzumachen, als den Täter zu bestrafen.
Tätige Reue bedeutet, dass der Täter von sich aus – also freiwillig und bevor die Tat behördlich entdeckt oder verfolgt wird – den eingetretenen Schaden vollständig ersetzt oder wiedergutgemacht hat. Wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, tritt keine Bestrafung ein, obwohl die Straftat bereits begangen wurde.
Gesetzliche Grundlage: Die reuefähigen Delikte des § 167 StGB
Nicht bei jeder Tat ist Tätige Reue möglich. Nach § 167 StGB ist Strafaufhebung infolge tätige Reue etwa für folgende Vermögensdelikte möglich:
-
Diebstahl (§ 127 StGB),
-
Unterschlagung (§ 133 StGB),
-
Betrug (§ 146 StGB),
-
Untreue (§ 153 StGB),
-
Erpressung (§ 144 StGB),
-
Sachbeschädigung (§ 125 StGB).
Sie gilt (vereinfachend) also nur dort, wo der angerichtete Schaden wieder gutgemacht werden kann.
Voraussetzungen der tätigen Reue nach § 167 StGB
Damit Tätige Reue zur Strafaufhebung führt, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
-
Freiwillige Schadensgutmachung:
Der Täter muss den vollen Schaden ersetzen oder wiedergutmachen, und zwar aus eigenem Antrieb, nicht etwa erst unter Druck einer laufenden Ermittlung. Dafür bestehen grundsätzlich zwei Möglichkeiten: Sie machen den Schaden sofort gut oder verpflichten sich vertraglich dazu – dazu muss die Schadenshöhe genau beziffert werden und die Zahlungsfrist kalendermäßig bestimmt werden. Halten Sie die Verpflichtung nicht ein, lebt die Strafbarkeit wieder auf.. Dafür bestehen grundstzäich Sie verpflichten sich vertraglich, den Schaden innerhalb einer bestimmten Frist zu ersetzen -
Rechtzeitigkeit:
Die Wiedergutmachung muss vor der behördlichen Entdeckung oder Anzeige der Tat erfolgen – also bevor die Strafverfolgungsbehörden von der Tat Kenntnis erlangen. -
Vollständigkeit:
Der Schaden muss gänzlich ersetzt werden. Teilzahlungen oder bloße Wiedergutmachungsabsichten reichen nicht aus. -
Subjektive Freiwilligkeit:
Der Täter muss aus eigenem Willen handeln – also ohne rechtlichen Zwang oder unmittelbar bevorstehende Entdeckung. Eine Zahlung auf Drängen des Geschädigten schließt tätige Reue aber nicht aus.
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, tritt Straffreiheit ein. Das Gericht stellt das Verfahren ein oder spricht den Täter frei, weil die Strafbarkeit durch Tätige Reue erloschen ist.
Praktische Bedeutung und Fazit
Tätige Reue bietet eine zweite Chance für Täter, die Verantwortung übernehmen und den Schaden wieder gutmachen. Wer diese Möglichkeit rechtzeitig und richtig nutzt, kann Strafverfolgung und Verurteilung vermeiden – allerdings nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen und mit professioneller rechtlicher Begleitung. Gerade im frühen Verfahrensstadium – etwa nach einer polizeilichen Anzeige – ist es entscheidend, rechtzeitig anwaltliche Beratung einzuholen, um den richtigen Zeitpunkt und die formalen Anforderungen der Tätigen Reue einzuhalten.
Erstberatungsgespräch
Gerne beraten wir Sie bei sämtlichen Fragen zur tätigen Reue. Wenden Sie sich bei Interesse direkt an uns:
Telefon: 01/212 22 07
E-Mail: c.stegner@fokus.law

verlässlicher
.kontakt
Wir melden uns gerne mit einer fachlichen Einschätzung
und einem Kostenvoranschlag.
Fragen Sie jetzt unverbindlich an!





