Unterentlohnung gemäß § 29 LSD-BG: Zahlungsunfähigkeit ist kein Freibrief
Unterentlohnung bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten
Wenn die Liquidität knapp ist, gerät die Zahlung von Löhnen und Gehältern oft zuerst ins Hintertreffen. Doch auch gerade hier greift § 29 LSD-BG hart durch: Schon das schlichte Nichtleisten des kollektivvertraglichen Mindestentgelts kann den dort normierten Verwaltungsstraftatbestand erfüllen – unabhängig davon, warum der Arbeitgeber nicht zahlen kann. Die Höchststrafen reichen von EUR 20.000 bis EUR 400.000 und treffen bei Gesellschaften grundsätzlich den Geschäftsführer (persönliche Haftung mit dem gesamten Vermögen).
Der Verwaltungsgerichtshof hat als Höchstgericht in diesem Zusammenhang ausdrücklich bestätigt, dass selbst Zahlungsunfähigkeit den Arbeitgeber nicht jedenfalls entschuldigt. Der objektive Tatbestand des § 29 LSD-BG ist nämlich bereits dann erfüllt, „wenn das dem beschäftigten Arbeitnehmer zustehende Mindestentgelt, gleich aus welchen Gründen, nicht ausbezahlt wird.“ Das bedeutet, auch wirtschaftliche Schwierigkeiten, Cash-Flow-Engpässe oder verspätete Kundenzahlungen führen nicht per se zur Straffreiheit.
Nur in Fällen, in denen den Arbeitgeber (bei Gesellschaften meist den Geschäftsführer) kein oder besonders geringgradiges Verschulden trifft, wird das im Ermittlungsverfahren und einer allfälligen Strafbemessung berücksichtigt: „Die Beweggründe und allfälligen Hindernisse für das Unterbleiben der Ausbezahlung des zustehenden Mindestentgelts sind […] nicht unbeachtlich, allerdings erst bei der fallbezogenen Beurteilung des subjektiven Tatbestandes (Verschulden) des Arbeitgebers zu berücksichtigen.“ (VwGH 08.02.2021, Ra 2021/11/0009).
Auch wer aus Geldmangel bloß verspätet überweist, begeht eine Verwaltungsübertretung – es sei denn, er bessert noch vor jeder behördlichen Erhebung vollständig nach. Die sogenannte „tätige Reue“ des § 29 Abs 2 LSD-BG greift allerdings nur, wenn die Differenz lückenlos beglichen ist, bevor die Behörde kontrolliert.
Ist die Behörde bereits da, bleibt lediglich die Chance auf ein Absehen von der Strafe: Nachzahlung innerhalb der gesetzten Frist plus entweder bloß geringe Unterzahlung oder höchstens leichte Fahrlässigkeit. Wirtschaftliche Not qualifiziert nicht jedenfalls als Entschuldigungsgrund, wohl aber kann ein nachvollziehbarer Irrtum über die Höhe des kollektivvertraglichen Anspruchs das Verschulden mindern.
Wir unterstützen unsere Mandant:innen während des Verfahrens und/oder bei der Bekämpfung verhängter Strafen. Regelmäßig lässt sich zumindest eine wesentliche Herabsetzung der Strafhöhe erreichen.
Fazit: Wer in finanzieller Schieflage Entgelte kürzt oder verschiebt, tauscht kurze Liquiditätsvorteile gegen Strafrisiken. Prävention heißt daher: Liquiditätsplanungen rechtzeitig anpassen, ein internes Frühwarn- und Kontrollsystem etablieren und – wenn das Geld doch knapp wird – zuerst die Löhne und Gehälter bezahlen.
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