Insolvenzverschleppung in Österreich: Fristen, Pflichten und Haftung (inkl. OGH)

Wenn ein Unternehmen bzw Schuldner insolvent wird, zählt jede Woche – oft sogar jeder Tag. Denn in Österreich besteht bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes eine Insolvenzantragspflicht. Wer diese Pflicht verletzt, riskiert insbesondere Schadenersatzansprüche – in bestimmten Konstellationen auch strafrechtliche Konsequenzen.

In diesem Beitrag erklären wir:

  • wann ein Insolvenzantrag zu stellen ist,
  • wer antragspflichtig ist,
  • welche Haftungsrisiken insbesondere Geschäftsführer einer GmbH treffen, und
  • was der OGH (26.06.2025, 17 Ob 2/25f) dazu jüngst klargestellt hat.

1. Was bedeutet Insolvenzverschleppung?

Von „Insolvenzverschleppung“ spricht man umgangssprachlich, wenn trotz bestehender Insolvenzantragspflicht kein Antrag gestellt wird – oft verbunden mit dem zumindest in Wien sogenannten „Weiterwursteln“ im laufenden Geschäftsbetrieb.

Wichtig: In Österreich sind Verstöße gegen die Insolvenzantragspflicht nicht automatisch (dh nicht per se) strafbar, führen aber regelmäßig zu Schadenersatzpflichten. Eine Strafbarkeit kann dennoch in Betracht kommen, zB nach § 159 StGB (Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen).

2. Insolvenzgründe in Österreich: Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung

1) Zahlungsunfähigkeit

Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner nicht genügend liquide Mittel hat, um alle fällige Schulden innerhalb angemessener Zeit zu bezahlen – und die nötigen Mittel voraussichtlich auch nicht kurzfristig beschaffen kann. Dieser Insolvenzgrund gilt für alle Schuldner.

2) Insolvenzrechtliche Überschuldung

Die insolvenzrechtliche Überschuldung ist ein Insolvenzgrund bei:

  • juristischen Personen (zB GmbH, AG),
  • eingetragenen Personengesellschaften ohne unbeschränkt haftende natürliche Person (zB GmbH & Co KG), und
  • Verlassenschaften.

Sie liegt vor, wenn folgende zwei Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind:

  1. Rechnerische Überschuldung: Vermögen reicht zu Liquidationswerten (nicht Buchwerten) nicht aus, um alle Verbindlichkeiten vollständig zu erfüllen.
  2. Negative Fortbestehensprognose: Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass Zahlungsunfähigkeit eintreten wird – dh keine positive Fortbestehensprognose vorliegt.

3. Frist für den Insolvenzantrag: 60 Tage – in Ausnahmen 120 Tage

Sobald die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorliegen, ist der Antrag ohne schuldhaftes Zögern zu stellen – spätestens aber innerhalb folgender Maximalfristen:

  • 60 Tage ab Eintritt des Insolvenzgrundes, oder
  • 120 Tage ab Eintritt des Insolvenzgrundes bei Naturkatastrophen (z. B. Hochwasser, Lawine, Erdrutsch, Erdbeben, Epidemie, Pandemie)

Praxis-Hinweis: Es handelt sich dabei um Maximalfristen. Ein Zuwarten ist nur dann vertretbar, wenn ernsthafte Sanierungsbemühungen laufen und diese zumindest eine geringe Erfolgschance haben. Ohne reale Sanierungsaussichten darf die Frist nicht „ausgereizt“ werden.

Innerhalb der Antragsfrist dürfen nur bestimmte Zahlungen geleistet werden.

4. Wer ist insolvenzantragspflichtig?

Die Insolvenzantragspflicht trifft insbesondere:

  • natürliche Personen,
  • unbeschränkt haftende Gesellschafter einer OG/KG, und
  • organschaftliche Vertreter juristischer Personen, zB GmbH-Geschäftsführer.

5. GmbH-Geschäftsführerhaftung bei Insolvenzverschleppung: Was kann geltend gemacht werden?

Gerade bei der GmbH ist die Haftungsdimension oft besonders relevant. Der OGH hat mit Entscheidung vom 26.06.2025 (17 Ob 2/25f) klargestellt, welche Ansprüche bei schuldhafter Insolvenzverschleppung bestehen – und wer diese wann geltend machen kann.

1) Betriebsverlust (Schaden der GmbH)

Die GmbH (bzw der Insolvenzverwalter) kann den Schaden aus dem „Weiterwursteln“ gemäß § 25 Abs 2 GmbHG von den Geschäftsführern fordern. Maßgeblich ist die negative Eigenkapitalentwicklung (weniger Aktiva und/oder mehr Passiva) – oft als Betriebsverlust bezeichnet.

2) Verpönte Zahlungen (Zahlungen nach materieller Insolvenz)

Zusätzlich kann die GmbH gemäß § 25 Abs 3 Z 2 GmbHG Ersatz bestimmter Zahlungen verlangen, die nach Eintritt der materiellen Insolvenz geleistet wurden („verpönte Zahlungen“). Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, ob ein Betriebsverlust vorliegt – und wird in der Praxis regelmäßig durch den Insolvenzverwalter geltend gemacht.

3) Quotenschaden der Altgläubiger (§ 69 IO)

Altgläubiger (Gläubiger, die bereits vor Eintritt der materiellen Insolvenz Gläubiger waren) können ihren Quotenschaden gemäß § 69 IO gegen Geschäftsführer geltend machen. Quotenschaden bedeutet: Differenz zwischen der tatsächlich zu erwartenden Insolvenzquote und der Quote, die bei rechtzeitiger Antragstellung fiktiv möglich gewesen wäre.

Der OGH stellte klar: Der Insolvenzverwalter kann den Quotenschaden nicht geltend machen. Altgläubiger können aber erst nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens klagen (§ 69 Abs 5 IO).

4) Vertrauensschaden der Neugläubiger

Neugläubiger (Gläubiger, die erst nach Eintritt der materiellen Insolvenz Gläubiger wurden) können den Vertrauensschaden gegen Geschäftsführer geltend machen. Sie sind so zu stellen, als hätten sie nicht mehr mit der Gesellschaft kontrahiert (RIS-Justiz RS0122035).

6. FAQ: Häufige Fragen zur Insolvenzantragspflicht

Wann muss ein Insolvenzantrag gestellt werden?

Grundsätzlich ohne schuldhaftes Zögern, spätestens 60 Tage ab Eintritt des Insolvenzgrundes – in bestimmten Katastrophenfällen 120 Tage.

Was gilt als Zahlungsunfähigkeit?

Wenn nicht alle fälligen Schulden innerhalb angemessener Zeit bezahlt werden können und keine kurzfristige Beschaffung genügender liquider Mittel realistisch ist.

Können Geschäftsführer persönlich haften?

Ja. Je nach Konstellation kommen ua Betriebsverlust, Ersatz verpönter Zahlungen, Quotenschaden und Vertrauensschaden in Betracht.

Kann auch Strafbarkeit drohen?

Ein Verstoß ist nicht automatisch strafbar, aber eine Strafbarkeit kann zB nach § 159 StGB in Betracht kommen.

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Sie vermuten Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung? Je früher die Lage rechtlich sauber eingeschätzt wird, desto größer ist der Handlungsspielraum – insbesondere für Geschäftsführer und organschaftliche Vertreter.

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